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Gut zu wissen - Arbeitnehmerveranlagung 2018

01/01/2019 00:01

Marktgemeindeamt Klein-Pöchlarn

Denken Sie an Ihre Arbeitnehmerveranlagung – auch Steuer- oder Jahresausgleich – und holen Sie sich jenen Teil der Lohnsteuer zurück, den Sie zu viel bezahlt haben.

 

FinanzOnline - Das Finanzamt zuhause

Mit FinanzOnline kommt das Amt zu Ihnen. Auf elektronischem Weg können Sie wann Sie wollen, ganz Ihrer persönlichen Organisation entsprechend, Ihre Amtswege erledigen.

Die Arbeitnehmerveranlagung lässt sich schnell und einfach via FinanzOnline durchführen. Sie können nachsehen, ob Ihr Dienstgeber Ihren Lohnzettel bereits übermittelt hat bzw. ob die Organisationen, denen Sie 2018 gespendet haben, Ihre Spende schon gemeldet haben. Beide haben dafür bis Ende Februar Zeit. Sie können Daten, die das Finanzamt von Ihnen hat, sehen und auf Vollständigkeit prüfen. Sie können über FinanzOnline auch direkt mit dem Finanzamt kommunizieren. Melden Sie sich jetzt an, um Ihren „Jahresausgleich“ für 2018 bereits online zu machen: auf www.finanzonline.at durch Klick auf „Online-Erstanmeldung“ oder in jedem Finanzamt!

 

Bearbeitungsdauer - Veranlagung 2018

Ob Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung für 2018 bereits eingereicht haben oder das noch planen – Sie möchten Ihr mögliches Guthaben rasch auf Ihrem Konto sehen. Die Bearbeitungsdauer hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab. Wichtigste Voraussetzung ist, dass der Finanzverwaltung alle nötigen Daten vorliegen. Arbeitgeber haben gesetzlich bis Ende Februar Zeit für die elektronische Übermittlung des Lohnzettels. Die gleiche Frist gilt 2018 auch für Organisationen, um der Finanz Informationen über Ihre 2018 gespendeten Beiträge (auch Kirchenbeiträge) zu melden. Diesen Vorgang kann die Finanzverwaltung nicht beschleunigen. Bitte bedenken Sie daher, dass die Bearbeitung Ihrer Veranlagung frühestens mit März 2018 beginnen kann.

 

Nützliches und Wissenswertes zu Ihrer Arbeitnehmerveranlagung finden Sie auch im jährlich erscheinenden Steuerbuch, das auf www.bmf.gv.at zum Download zur Verfügung steht wie auch in den Finanzämtern zur Mitnahme aufliegt.

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