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NÖ Landtagswahl 2023

NÖ Landtagswahl 2023

Hier geht es zur Online Beantragung einer Wahlkarte


Wichtig! Bei Beantragung am Gemeindeamt unbedingt einen Lichtbildausweis mitnehmen!

Falls Sie jemanden mit Vollmacht eine Wahlkarte mitnehmen wollen, Ihren Lichtbildausweis und jenen für den Sie die Wahlkarte mitnehmen wollen vorweisen.


Hier geht's zum Formular für eine Beantragung einer Wahlkarte mit eventueller Vollmacht für die Abholung durch einen Boten:

BeantragungWahlkarte.pdf herunterladen (0.06 MB)

Hier erhalten Sie Informationen betreffend die Stimmabgabe mittels Wahlkarte:

Infoblatt_fuer_Wahlkartenwaehler.pdf herunterladen (0.87 MB)


Hier geht es zu den Infoseiten der Wahl:

Infoseite des Landes NÖ zur Wahl

Infoseite des ORF zur Wahl

Infoseite des Puls24 zur Wahl

Infoseite von Servus TV zur Wahl

Gemeindeergebnis Klein-Pöchlarn am Wahltag erst ab 17.00 Uhr !!!

Hier geht es zum letzten Wahlergebnis

Kundmachungen zur Wahl:

Ausschreibung der Wahl

Auflage Wählerverzeichnis

Festlegungen der Wahlbehörde

Infoblatt_fuer_Wahlkartenwaehler.pdf herunterladen (0.87 MB)

Landeswahlvorschlag_LTW_2023.pdf herunterladen (0.09 MB)

LTW_23_KreisWVorschlaege_28_12_22_web2.pdf herunterladen (0.38 MB)

Infoseiten der landesweit kanddierenden Parteien:

NÖ Landtagswahl 2023

(29. Jänner 2023)

Weiterführende Informationen
             

Bei der niederösterreichischen Landtagswahl wählen Sie 56 Abgeordnete in den Landtag und bestimmen damit auch die Zusammensetzung der nächsten Landesregierung. Sie wählen jene Menschen, die in den kommenden fünf Jahren das Bundesland gestalten, das uns am nächsten ist. Das Land, mit dem wir verbunden sind und in dem wir leben: Niederösterreich. 

Gehen Sie zur Wahl und entscheiden Sie mit. 

 

Am 08. November 2022 hat die Niederösterreichische Landesregierung die Verordnung zur Ausschreibung der Wahl des Niederösterreichischen Landtages erlassen. Der Wahltag wurde mit dem 29. Jänner 2023 festgelegt. Stichtag ist der 18. November 2022. Eine Wahlpflicht besteht nicht.

 

Wer ist wahlberechtigt?  

 Wahlberechtigt sind österreichische Staatsbürger, sofern sie spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Darüber hinaus müssen sie am Stichtag über einen Hauptwohnsitz in einer niederösterreichischen Gemeinde verfügen.


Wer steht zur Wahl?         

Wählbar sind demgegenüber zum Landtag von Niederösterreich wahlberechtigte Personen, sofern sie spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und nicht durch ein inländisches Gericht wegen Begehung bestimmter Straftaten von der Wählbarkeit ausgeschlossen wurden. Weiters müssen auch Bewerber am Stichtag über einen Hauptwohnsitz in einer niederösterreichischen Gemeinde verfügen. 

 

Wer wird bei der Landtagswahl gewählt?

Bei der NÖ Landtagswahl werden 56 Abgeordnete gewählt. Um zu kandidieren ist die Einbringung von (zumindest) einem Wahlvorschlag in einem der 20 Wahlkreise erforderlich (Kreiswahlvorschlag). Die wahlwerbende Partei kandidiert dann im jeweiligen Wahlkreis.

Auf Grund des Ergebnisses der Volkszählung vom 31.Oktober 2011 entfällt auf die im § 2 Abs. 1 der NÖ Landtagswahlordnung 1992 angeführten Wahlkreise folgende Zahl von Mandaten:

                                                                                                                                                                        

   Wahlkreisnummer    Bezeichnung      Zahl der Mandate
   1      Amstetten      4   
   2      Baden      5   
   3      Bruck an der Leitha      3   
   4      Gänserndorf      3   
   5      Gmünd      1   
   6      Hollabrunn      2   
   7      Horn      1   
   8      Korneuburg      3   
   9      Krems an der Donau      3   
   10      Lilienfeld      1   
   11      Melk      3   
   12      Mistelbach      3   
   13      Mödling      4   
   14      Neunkirchen      3   
   15      St. Pölten      6   
   16      Scheibbs      1   
   17      Tulln      3   
   18      Waidhofen an der Thaya      1   
   19      Wiener Neustadt      4   
   20      Zwettl      2   


Bei der NÖ Landtagswahl werden 56 Abgeordnete gewählt. Um zu kandidieren ist die Einbringung von (zumindest) einem Wahlvorschlag in einem der 20 Wahlkreise erforderlich (Kreiswahlvorschlag). Die wahlwerbende Partei kandidiert dann im jeweiligen Wahlkreis.

Ein Kreiswahlvorschlag muss entweder von zumindest drei Landtagsabgeordneten unterschrieben, oder von zumindest 50 Personen, die am Stichtag in Gemeinden des jeweiligen Wahlkreises als wahlberechtigt in der Landes-Wählerevidenz eingetragen sind, unterstützt werden. Entsprechende Unterstützungserklärungen stehen als Download bereit und sind dem Kreiswahlvorschlag eigenhändig unterschrieben anzuschließen.

Für eine landesweite Kandidatur ist die Einbringung von 20 Kreiswahlvorschlägen und eines Landeswahlvorschlages erforderlich. 

Auf Ebene der Wahlkreise werden die Mandate anhand der Wahlzahl auf die Parteilisten verteilt. Die Wahlzahl wird ermittelt, indem die Gesamtzahl der im Wahlkreis gültig abgegebenen Stimmen durch die um 0,5 erhöhte Anzahl der dort zu vergebenden Mandate geteilt wird. Das Ergebnis wird anschließend auf die nächstfolgende ganze Zahl gerundet. Die Anzahl der einer Partei im Wahlkreis zukommenden Mandate wird nun berechnet, indem die Summe der für sie gültig abgegebenen Stimmen durch die Wahlzahl geteilt wird. 

Im Zuge des zweiten Ermittlungsverfahrens (Landesebene) gelangt das D'Hondt´sche Höchstzahl-Verfahren zur Anwendung. Es werden hier nur noch Parteien berücksichtigt, auf die landesweit mehr als
 4 % der gültig abgegebenen Stimmen entfallen sind und die einen Landeswahlvorschlag abgegeben haben. Die Zahl der zu vergebenden Mandate wird zunächst um jene Mandate verringert, die von wahlwerbenden Parteien, die nicht am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen auf Ebene der Wahlkreise gewonnen wurden. Die zu vergebenden Mandate werden auch hier anhand einer Wahlzahl berechnet. Diese wird ermittelt, indem zunächst die Summen der jeweils gültig abgegebenen Parteistimmen durch die Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt und nebeneinander geschrieben werden. Das höchste Ergebnis gilt im Weiteren als Wahlzahl. Die Anzahl der einer Partei zukommenden Mandate wird nun berechnet, indem die Summe der für sie gültig abgegebenen Stimmen durch die Wahlzahl geteilt wird. Bereits auf Ebene der Wahlkreise erzielte Mandate werden angerechnet.

Rechtsquelle für die Durchführung einer Landtagswahl ist die NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO)


Was sind Vorzugsstimmen und wie funktionieren diese?              

Gewählt wird in Niederösterreich grundsätzlich eine Parteiliste, wobei es in jedem Wahlkreis eigene Stimmzettel gibt. Der Wähler hat die Möglichkeit, durch Vergabe einer Vorzugsstimme (Ankreuzen des Namens auf der Ebene des Wahlkreises und des Landeswahlvorschlages) die Listenreihung zu beeinflussen. Die auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien (das sind jene Parteien, die Wahlvorschläge eingebracht haben) entfallenden Mandate werden zunächst im jeweiligen Wahlkreis und anschließend auf Landesebene ermittelt (zwei Ermittlungsverfahren).

In Niederösterreich gilt ein starkes Persönlichkeitswahlrecht, sodass die gültige Vorzugsstimme die allenfalls anderslautende Parteibezeichnung schlägt (Prinzip NAME VOR PARTEI).

 

Was ist die Briefwahl und wie funktioniert diese?   

Sollten Sie sich am Wahltag nicht an Ihrem Hauptwohnsitz in NÖ aufhalten, so können Sie Ihr Wahlrecht auch mittels Briefwahl ausüben.

Sie benötigen hierfür eine Wahlkarte. Diese können Sie bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind, mündlich oder schriftlich (postalisch, per Telefax, per E-Mail oder über die Internetmaske der Gemeinde bzw. über eigene Plattformen zB. www.wahlkartenantrag.at) beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung unter Angabe eines Grundes und Nachweises Ihrer Identität (Angabe der Reisepassnummer oder qualifizierte elektronische Signatur bei Mail) beantragen. Als Begründung für einen Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte kommen beispielsweise Ortsabwesenheit am Wahltag oder gesundheitliche Einschränkungen, die den Besuch eines Wahllokales verhindern, in Frage. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig! Schriftlich können Sie die Wahlkarte bis zum vierten Tag vor dem Wahltag - wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von Ihnen bevollmächtigte Person möglich ist, bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag - beantragen, mündlich bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr. 

In den meisten Gemeinden wird den Wahlberechtigten eine „Wählerverständigung“ zugesandt, mit welcher sie auch die Wahlkarte schriftlich beantragen können. 

Der Versand der Wahlkarten beginnt knapp drei Wochen vor dem Wahltag.

Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit zuwarten.

Die Wahlkarte ist ein verschließbares weißes Kuvert. In der Wahlkarte befinden sich der amtliche Stimmzettel sowie ein blaues Wahlkuvert. Auf der Wahlkarte finden Sie Informationen zur Ausübung der Briefwahl. Weiters ist der Wahlkarte ein Informationsblatt angeschlossen und es wird ein Überkuvert angeboten.

Sollten Sie von Ihrem Wahlrecht via Briefwahl Gebrauch machen wollen, gehen Sie bitte wie folgt vor: 

  • Entnehmen Sie der Wahlkarte zunächst den amtlichen Stimmzettel sowie das blaue Wahlkuvert.
  • Füllen Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst aus.
  • Schieben Sie den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das blaue Wahlkuvert und legen Sie dieses in die Wahlkarte zurück.
  • Erklären Sie durch eigenhändige Unterschrift auf der Wahlkarte eidesstattlich, dass Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben.
  • Kleben Sie nun die Wahlkarte zu.
  • Legen Sie die Wahlkarte in das Überkuvert und verschließen Sie auch dieses.
  • Sorgen Sie nun dafür, dass die Wahlkarte rechtzeitig bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde einlangt. Sie können die Wahlkarte z.B. in einem Briefkasten der Post einwerfen, auf einer Postgeschäftsstelle aufgeben oder bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde direkt abgeben. 

Die Kosten für das Porto trägt das Land, gleichgültig, ob Sie die Wahlkarte im Inland oder im Ausland aufgeben.

Die Wahlkarte muss spätestens am Wahltag, um 06.30 Uhr, bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde einlangen oder bis zum Wahlschluss im für den Wähler zuständigen Wahlsprengel abgegeben worden sein.

 

Informationen für Auslandsniederösterreicher(innen)      

Wenn Sie derzeit keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, allerdings innerhalb von 10 Jahren ab Ihrem Auslandverzug einen Hauptwohnsitz in einer niederösterreichischen Gemeinde hatten, vor dem 01. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und sich an Landtagswahlen beteiligen wollen, müssen Sie in die Landes-Wählerevidenz einer niederösterreichischen Gemeinde als Auslandsniederösterreicher(in) eingetragen sein.

Mehr Infos: Eintragung in die Landes-Wählerevidenz für Auslandsniederösterreicher (innen)


Weitere Informationen folgen nachdem diese vorliegen !

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